Geiselnahme nach § 239b StGB: Was Sie wissen müssen
Definition und Strafbarkeit
§ 239b StGB definiert Geiselnahme als die Entführung oder Bemächtigung eines Menschen mit dem Ziel, diesen oder einen Dritten zu einem bestimmten Verhalten zu nötigen.
Diese Straftat wird mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren geahndet. Bei besonders schweren Fällen, wie Geiselnahme mit Todesfolge, kann die Strafe auf lebenslänglich erhöht werden.
Aufbau der Prüfung
Bei der Prüfung einer Geiselnahme nach § 239b StGB sind folgende Elemente zu prüfen:
Objektiver Tatbestand
- Entführung oder Bemächtigung eines Menschen
- Nötigungsversuch oder Nötigung eines Dritten
Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz auf die Entführung oder Bemächtigung
- Vorsatz auf die Nötigung
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